Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
98/08/0175
Eine ausdrückliche Weigerung, eine vom AMS angebotene Beschäftigung anzunehmen, kann in der Aussage der Arbeitslosen gegenüber einem Mitarbeiter der regionalen Geschäftsstelle des AMS, sie sei (nur) deswegen an der Beschäftigung interessiert, weil sie dazu verpflichtet sei, nicht erblickt werden. Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich.