Wenn die Satzung einer Wassergenossenschaft eine Streitschlichtung iSd § 77 Abs 3 lit i WRG nur für Streitfälle zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis vorsieht, bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern aber - insoweit dem § 85 Abs 1 WRG widersprechend und daher gesetzwidrig - ein Schlichtungsverfahren in der Satzung nicht vorgesehen ist und die Wasserrechtsbehörde unmittelbar anzurufen ist, dann hat die Wasserrechtsbehörde in einem solchen Fall zwar gem § 85 Abs 2 WRG auf eine Ergänzung der Satzung hinzuwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlichWenn die Satzung einer Wassergenossenschaft eine Streitschlichtung iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG nur für Streitfälle zwischen Mitgliedern aus dem Genossenschaftsverhältnis vorsieht, bei Streitfällen zwischen der Genossenschaft und deren Mitgliedern aber - insoweit dem Paragraph 85, Absatz eins, WRG widersprechend und daher gesetzwidrig - ein Schlichtungsverfahren in der Satzung nicht vorgesehen ist und die Wasserrechtsbehörde unmittelbar anzurufen ist, dann hat die Wasserrechtsbehörde in einem solchen Fall zwar gem Paragraph 85, Absatz 2, WRG auf eine Ergänzung der Satzung hinzuwirken, solange aber in der Satzung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist, ist ein Schlichtungsversuch auch nicht erforderlich
(Hinweis E VfGH VfSlg 8402/1978; E 19.1.1982, 81/07/0165, 0166; E 9.5.1985, 84/07/0336).(Hinweis E VfGH VfSlg 8402 aus 1978,; E 19.1.1982, 81/07/0165, 0166; E 9.5.1985, 84/07/0336).