Bei einem Wiederverleihungsverfahren nach § 21 WRG und bei dem nach § 29 Abs 1 WRG durchzuführenden Verfahren handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende und getrennt zu beurteilende Verfahren. Wie die WasserrechtsBeh zur Durchführung des in § 29 Abs 1 WRG vorgeschriebenen Verfahrens bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet ist, so trifft sie - davon völlig unabhängig - Entscheidungspflicht auch über einen vom Konsensträger gestellten Wiederverleihungsantrag (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153).Bei einem Wiederverleihungsverfahren nach Paragraph 21, WRG und bei dem nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG durchzuführenden Verfahren handelt es sich um zwei voneinander zu unterscheidende und getrennt zu beurteilende Verfahren. Wie die WasserrechtsBeh zur Durchführung des in Paragraph 29, Absatz eins, WRG vorgeschriebenen Verfahrens bei Vorliegen seiner Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet ist, so trifft sie - davon völlig unabhängig - Entscheidungspflicht auch über einen vom Konsensträger gestellten Wiederverleihungsantrag (Hinweis E 8.4.1997, 96/07/0153).