Die Rechtswirkungen des § 21 Abs 3 Satz 3 WRG idF BGBl 1990/252 können durch eine im Geltungsbereich der Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung erfolgte Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht herbeigeführt werden (Hinweis E 13.11.1997, 97/07/0066; E 8.4.1997, 96/07/0153).Die Rechtswirkungen des Paragraph 21, Absatz 3, Satz 3 WRG in der Fassung BGBl 1990/252 können durch eine im Geltungsbereich der Rechtslage vor dieser Gesetzesänderung erfolgte Antragstellung auf Wiederverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht herbeigeführt werden (Hinweis E 13.11.1997, 97/07/0066; E 8.4.1997, 96/07/0153).