Weisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotenzial auf, welches eine Gefährdung des Grundwassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkung auf Gewässer, die gem § 32 Abs 1 erster Satz WRG iVm § 32 Abs 2 lit c WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sindWeisen Abwässer jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotenzial auf, welches eine Gefährdung des Grundwassers erwarten lässt, dann gelten diese - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkung auf Gewässer, die gem Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz WRG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind
(Hinweis E 7.5.1991, 90/07/0171, VwSlg 13435 A/1991).