Unter dem Begriff der "Wasserberechtigten" im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 können nach der Terminologie des Wasserrechtsgesetzes nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs. 2 WRG 1959 neben dem Grundeigentum als wasserrechtlich geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 fallen.Unter dem Begriff der "Wasserberechtigten" im Einleitungssatz der Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 können nach der Terminologie des Wasserrechtsgesetzes nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 neben dem Grundeigentum als wasserrechtlich geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches und Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 fallen.