Kommt eine Beeinträchtigung einer Nutzungsberechtigung iSd § 5 Abs 2 WRG von vornherein nicht in Betracht, dann vermag dieses Recht auch keine Parteistellung zu begründen.Kommt eine Beeinträchtigung einer Nutzungsberechtigung iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG von vornherein nicht in Betracht, dann vermag dieses Recht auch keine Parteistellung zu begründen.