Das Recht, eine bewilligungspflichtige - und auch bewilligte - Wasserleitung mitzubenützen, begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd § 5 Abs 2 WRG.Das Recht, eine bewilligungspflichtige - und auch bewilligte - Wasserleitung mitzubenützen, begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd Paragraph 5, Absatz 2, WRG.