Außerhalb eines Verfahrens nach § 111a WRG ist es nicht zulässig, gebotene und mögliche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).Außerhalb eines Verfahrens nach Paragraph 111 a, WRG ist es nicht zulässig, gebotene und mögliche Maßnahmen zum Schutz der Fischerei einem Nachtragsbescheid vorzubehalten (Hinweis E 8.4.1997, 95/07/0174).