Aus dem Hinweis der Ausnahmewerber nach § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 auf angeblich andere genehmigte Ausnahmeansuchen ist nichts zu gewinnen, weil auf Grund einer etwa unzutreffend erteilten Bewilligung kein Rechtsanspruch für einen anderen Einzelfall abgeleitet werden kann (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0084).Aus dem Hinweis der Ausnahmewerber nach Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 auf angeblich andere genehmigte Ausnahmeansuchen ist nichts zu gewinnen, weil auf Grund einer etwa unzutreffend erteilten Bewilligung kein Rechtsanspruch für einen anderen Einzelfall abgeleitet werden kann (Hinweis E 15.10.1987, 86/06/0084).