Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
98/06/0231
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §17 Abs3 lita;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Objekt mit den gegebenen und angestrebten Strukturverhältnissen im Einklang steht, geht es nicht vorrangig um das Ausmaß der Sichtbarkeit dieses Objektes in der Landschaft, sondern vielmehr um den Charakter des betreffenden Baues und dessen Verträglichkeit mit der überwiegenden bzw der angestrebten Nutzungsart der betreffenden Landschaft. Ein Wochenendhaus kann mit einer überwiegend agrarischen Nutzung der betroffenen Landschaft nicht in Einklang gebracht werden und ist somit einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 nicht zugänglich.Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Objekt mit den gegebenen und angestrebten Strukturverhältnissen im Einklang steht, geht es nicht vorrangig um das Ausmaß der Sichtbarkeit dieses Objektes in der Landschaft, sondern vielmehr um den Charakter des betreffenden Baues und dessen Verträglichkeit mit der überwiegenden bzw der angestrebten Nutzungsart der betreffenden Landschaft. Ein Wochenendhaus kann mit einer überwiegend agrarischen Nutzung der betroffenen Landschaft nicht in Einklang gebracht werden und ist somit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 nicht zugänglich.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X05
Dokumentnummer
JWR_1998060231_19991103X05