Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/06/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/06/0231

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §17 Abs3 lita;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Objekt mit den gegebenen und angestrebten Strukturverhältnissen im Einklang steht, geht es nicht vorrangig um das Ausmaß der Sichtbarkeit dieses Objektes in der Landschaft, sondern vielmehr um den Charakter des betreffenden Baues und dessen Verträglichkeit mit der überwiegenden bzw der angestrebten Nutzungsart der betreffenden Landschaft. Ein Wochenendhaus kann mit einer überwiegend agrarischen Nutzung der betroffenen Landschaft nicht in Einklang gebracht werden und ist somit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 nicht zugänglich.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060231.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998060231_19991103X05