Verwaltungsgerichtshof
03.11.1999
98/06/0231
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Objekt mit den gegebenen und angestrebten Strukturverhältnissen im Einklang steht, geht es nicht vorrangig um das Ausmaß der Sichtbarkeit dieses Objektes in der Landschaft, sondern vielmehr um den Charakter des betreffenden Baues und dessen Verträglichkeit mit der überwiegenden bzw der angestrebten Nutzungsart der betreffenden Landschaft. Ein Wochenendhaus kann mit einer überwiegend agrarischen Nutzung der betroffenen Landschaft nicht in Einklang gebracht werden und ist somit einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Slbg ROG 1977 nicht zugänglich.