Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/06/0072
Entscheidungsdatum
22.10.2008
Index
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/05/0113 E 16. Dezember 1997 RS 1
[Hier nur die letzten beiden Sätze, jedoch mit dem Zusatz: Die
Gemeindeaufsichtsbehörde ist im Vorstellungsverfahren aber nicht
verpflichtet, sondern nur berechtigt, selbst den maßgebenden
Sachverhalt zu klären. Die Vorstellungsbehörde hat jedenfalls zu
prüfen, ob der bekämpfte Berufungsbescheid das Ergebnis eines
mängelfreien Verfahrens ist.]
Stammrechtssatz
Im Vorstellungsverfahren kann der gemeindebehördliche Bescheid im Falle einer Verletzung der subjektiven Rechte des Vorstellungswerbers nur aufgehoben werden. Die Vorstellungsbehörde ist nicht befugt, anstelle der zuständigen Gemeindeorgane in der Sache, die Gegenstand des gemeindebehördlichen Verfahrens war, selbst zu entscheiden und etwa den gemeindebehördlichen Bescheid abzuändern oder entgegen dem gemeindebehördlichen Bescheid die beantragte Bewilligung zu erteilen oder zu versagen. Bei der Prüfung des gemeindebehördlichen Bescheides ist die Aufsichtsbehörde nicht an den von der Gemeindebehörde angenommenen Sachverhalt gebunden, vielmehr kann sie durch eigene Ermittlungen die Voraussetzungen für die endgültige Lösung der Frage, ob eine Verletzung des Vorstellungswerbers in materiellen Rechten eingetreten ist, prüfen. Die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die Vorstellungsbehörde hat somit den Zweck, sich selbst darüber Gewißheit zu verschaffen, ob ein Vorstellungswerber infolge einer falschen oder unzureichenden Sachverhaltsermittlung durch den Bescheid des obersten Gemeindeorganes in einem Recht verletzt wurde.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der
Vorstellungsbehörde
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060072.X01
Im RIS seit
03.12.2008
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009
Dokumentnummer
JWR_2007060072_20081022X01