Ist ein Grundstück bereits mit einem (im Beschwerdefall dreigeschossigen) Wohnhaus (mit ausgebautem Dachgeschoß) bebaut, so kann für die weitere Bebauung (die geplante Erweiterung), die bei Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht möglich wäre, eine Abstandsnachsicht nicht rechtens "aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" erteilt werden, weil ein derartiger Fall nicht als tauglicher Ausnahmegrund angesehen werden kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0118, und E 15.9.1994, 94/06/0107). Für eine Abstandsnachsicht gemäß § 6 Abs 9 Vlbg BauG 1972 sind allein die dort vorgeschriebenen Kriterien maßgeblich.Ist ein Grundstück bereits mit einem (im Beschwerdefall dreigeschossigen) Wohnhaus (mit ausgebautem Dachgeschoß) bebaut, so kann für die weitere Bebauung (die geplante Erweiterung), die bei Einhaltung der Abstandsbestimmungen nicht möglich wäre, eine Abstandsnachsicht nicht rechtens "aus Gründen einer zweckmäßigeren Bebauung" erteilt werden, weil ein derartiger Fall nicht als tauglicher Ausnahmegrund angesehen werden kann (Hinweis E 19.9.1991, 91/06/0118, und E 15.9.1994, 94/06/0107). Für eine Abstandsnachsicht gemäß Paragraph 6, Absatz 9, Vlbg BauG 1972 sind allein die dort vorgeschriebenen Kriterien maßgeblich.