Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/06/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/06/0161

Entscheidungsdatum

23.06.1988

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;

Beachte

(hier: Hühnerstall im Landwirtschaftsgebiet - ca 7000 Hühner; Hinweis E 29.4.1986, 85/06/0117)

Rechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060161.X01

Im RIS seit

04.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1986060161_19880623X01

Rechtssatz für 94/06/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/06/0146

Entscheidungsdatum

17.11.1994

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060146.X02

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1994060146_19941117X02

Rechtssatz für 98/06/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/06/0028

Entscheidungsdatum

27.05.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060028.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060028_19990527X04

Rechtssatz für 98/06/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/06/0045

Entscheidungsdatum

25.06.1999

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060045.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998060045_19990625X03

Rechtssatz für 2000/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2000/06/0008

Entscheidungsdatum

29.03.2001

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X07

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010

Dokumentnummer

JWR_2000060008_20010329X07

Rechtssatz für 2001/06/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2001/06/0149

Entscheidungsdatum

18.06.2003

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/06/0161 E 23. Juni 1988 RS 1

Stammrechtssatz

In die Beurteilung, ob durch das Vorhaben das in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 genannte ortsübliche Ausmaß an Belästigungen überschritten werde, ist (auch) die Widmung laut Flächenwidmungsplan miteinzubeziehen. Das ortsübliche Ausmaß ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit, ob es sich nämlich um ein Wohngebiet, ein Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet handelt, verschieden. Ist daher durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001060149.X04

Im RIS seit

01.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2001060149_20030618X04