Eine Einschränkung dahin, dass in Gebieten gemäß § 14 Abs 4 zweiter Satz Vlbg RPG 1973 lediglich Gebäude und Anlagen für nicht störende landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürften, enthält das Gesetz nicht. Eine sinngemäße Angleichung des § 14 Abs 4 zweiter Satz Vlbg RPG 1973 an die für Kleinbetriebe und Mittelbetriebe vorgesehene Einschränkung in § 14 Abs 4 erster Satz Vlbg RPG 1973, also entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes, ist nicht geboten.Eine Einschränkung dahin, dass in Gebieten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg RPG 1973 lediglich Gebäude und Anlagen für nicht störende landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürften, enthält das Gesetz nicht. Eine sinngemäße Angleichung des Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg RPG 1973 an die für Kleinbetriebe und Mittelbetriebe vorgesehene Einschränkung in Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz Vlbg RPG 1973, also entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes, ist nicht geboten.