Verwaltungsgerichtshof
27.05.1999
98/06/0028
Eine Einschränkung dahin, dass in Gebieten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg RPG 1973 lediglich Gebäude und Anlagen für nicht störende landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke errichtet werden dürften, enthält das Gesetz nicht. Eine sinngemäße Angleichung des Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Vlbg RPG 1973 an die für Kleinbetriebe und Mittelbetriebe vorgesehene Einschränkung in Paragraph 14, Absatz 4, erster Satz Vlbg RPG 1973, also entgegen dem Wortlaut des zweiten Satzes, ist nicht geboten.