Ein Straßenbauvorhaben mit einer Enteignung von Grundflächen in der Größe von insgesamt ca 135 m2 mit einem Wert von mehr S 200.000,--, welche auch eine (teilweise) Abtragung eines Gebäudes beinhaltet, berührt sowohl Schutzgüter des § 13 Abs 1 OÖ LStG 1991 sowie fremde Rechte nicht nur in geringfügigem Ausmaß.Ein Straßenbauvorhaben mit einer Enteignung von Grundflächen in der Größe von insgesamt ca 135 m2 mit einem Wert von mehr S 200.000,--, welche auch eine (teilweise) Abtragung eines Gebäudes beinhaltet, berührt sowohl Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sowie fremde Rechte nicht nur in geringfügigem Ausmaß.