Verwaltungsgerichtshof
19.01.1999
98/05/0155
Ein Straßenbauvorhaben mit einer Enteignung von Grundflächen in der Größe von insgesamt ca 135 m2 mit einem Wert von mehr S 200.000,--, welche auch eine (teilweise) Abtragung eines Gebäudes beinhaltet, berührt sowohl Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sowie fremde Rechte nicht nur in geringfügigem Ausmaß.