Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/05/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

98/05/0032

Entscheidungsdatum

27.04.1999

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Maßstab der Zulässigkeit von Immissionsbelastungen ist jenes wo die Summe aus Istmaß (Summe von vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß) welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorzugeben hat (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0235). Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998050032.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998050032_19990427X04