Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
98/05/0032
Entscheidungsdatum
27.04.1999
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauRallg;
Rechtssatz
Maßstab der Zulässigkeit von Immissionsbelastungen ist jenes wo die Summe aus Istmaß (Summe von vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß) welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorzugeben hat (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0235). Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998050032.X04
Im RIS seit
29.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_1998050032_19990427X04