Verwaltungsgerichtshof
27.04.1999
98/05/0032
Maßstab der Zulässigkeit von Immissionsbelastungen ist jenes wo die Summe aus Istmaß (Summe von vorhandener Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) das Widmungsmaß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Istmaß und Prognosemaß) welches der medizinische Amtssachverständige als sogenanntes Beurteilungsmaß vorzugeben hat (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0235). Belästigungen übersteigen auch nicht das ortsübliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Istmaßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird.