Der Sachverständige ist ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht (Hinweis E 1.6.1967, 333/67). Es ist daher verfehlt, wenn die belangte Behörde bei Genehmigung des Aufschlussplanes und Abbauplanes gemäß § 100 Abs 2 Z 3 BergG zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch Sachverständige bedurft hätte, ein Vorbringen der Nachbarn, auch wenn sich diese zu seiner Verfassung fachkundiger Personen bedienten, zugrunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen.Der Sachverständige ist ein Hilfsorgan des erkennenden Verwaltungsorganes, das als solches im Verwaltungsverfahren den Parteien gegenübersteht (Hinweis E 1.6.1967, 333/67). Es ist daher verfehlt, wenn die belangte Behörde bei Genehmigung des Aufschlussplanes und Abbauplanes gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, BergG zur Feststellung eines Sachverhaltes, der der Beurteilung durch Sachverständige bedurft hätte, ein Vorbringen der Nachbarn, auch wenn sich diese zu seiner Verfassung fachkundiger Personen bedienten, zugrunde legte, ohne dieses Vorbringen einer Überprüfung durch von ihr bestellte und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unabhängig gegenübertretende Sachverständige zu unterziehen.