Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0288

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0288

Entscheidungsdatum

18.11.1998

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;

Rechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, BetriebsO 1994 kommt es nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030288.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998030288_19981118X01

Rechtssatz für 98/03/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

98/03/0161

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1994 §16 Abs4 idF 1994/1028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0288 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, BetriebsO 1994 kommt es nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998030161.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1998030161_19990421X03