Nach § 16 Abs 4 BetriebsO 1994 kommt es nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0270).Nach Paragraph 16, Absatz 4, BetriebsO 1994 kommt es nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0270).