Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.1999

Geschäftszahl

98/03/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/11/18 98/03/0288 1

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 16, Absatz 4, BetriebsO 1994 kommt es nicht auf Tathandlungen, sondern auf den Umstand der erfolgten Bestrafung an. Die Behörde ist dabei an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (Hinweis E 30.3.1993, 92/04/0270).