Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
98/03/0079
Entscheidungsdatum
20.09.2000
Index
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;
VwRallg;
Rechtssatz
Wenn die Behörde vom Bestehen einer Wohngemeinschaft allein aufgrund der polizeilichen Meldung einer Person an der Adresse des Partners und der Tatsache, dass der Partner einen WEITEREN WOHNSITZ an der Adresse der Bar der erstgenannten Person begründet habe, wo beide einen tatsächlichen AUFENTHALT hätten, ausgeht, so lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Bestehen einer Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft ableiten. Das Vorliegen eines der beiden letztgenannten Elemente ist jedoch für die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend (hier iZm der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998030079.X05
Dokumentnummer
JWR_1998030079_20000920X05