Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/03/0079

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

SHG Wr 1973 §26 Abs1;
SHG Wr 1973 §32 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Behörde vom Bestehen einer Wohngemeinschaft allein aufgrund der polizeilichen Meldung einer Person an der Adresse des Partners und der Tatsache, dass der Partner einen WEITEREN WOHNSITZ an der Adresse der Bar der erstgenannten Person begründet habe, wo beide einen tatsächlichen AUFENTHALT hätten, ausgeht, so lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Bestehen einer Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft ableiten. Das Vorliegen eines der beiden letztgenannten Elemente ist jedoch für die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend (hier iZm der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998030079.X05

Im RIS seit

13.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1998030079_20000920X05