Verwaltungsgerichtshof
20.09.2000
98/03/0079
Wenn die Behörde vom Bestehen einer Wohngemeinschaft allein aufgrund der polizeilichen Meldung einer Person an der Adresse des Partners und der Tatsache, dass der Partner einen WEITEREN WOHNSITZ an der Adresse der Bar der erstgenannten Person begründet habe, wo beide einen tatsächlichen AUFENTHALT hätten, ausgeht, so lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Bestehen einer Wirtschafts- oder Geschlechtsgemeinschaft ableiten. Das Vorliegen eines der beiden letztgenannten Elemente ist jedoch für die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft ausschlaggebend (hier iZm der Rückforderung von Sozialhilfeleistungen nach dem Wr SHG).