Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/03/0036

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14963 A/1998

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

98/03/0036

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5 Z1;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0212

Rechtssatz

Da Artikel 5, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Artikel eins, Ziffer eins, erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf vergleiche Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; E 14. 5. 1997, 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030036.X05

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Dokumentnummer

JWR_1998030036_19980908X05

Rechtssatz für 98/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/03/0180

Entscheidungsdatum

08.09.1998

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1N
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
99/02 Personentransport Gütertransport auf der Straße

Norm

11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art11 Abs2;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art5 Z1;
EURallg;
TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992 Art3 Z1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/09/08 98/03/0036 5 (hier: gilt auch für Art4 Z1 der TransitVwVereinbarung Ökopunktesystem 1992)

Stammrechtssatz

Da Artikel 5, Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 die Ahndung von Zuwiderhandlungen eines Lastwagenfahrers oder eines Unternehmers gegen das Protokoll Nr. 9 oder diese Verordnung nach den jeweiligen einzelstaatlichen Vorschriften postuliert, würde es dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufen, wenn derartige Verstöße keiner Sanktion unterlägen. Es kann daher aus der Sicht des Gemeinschaftsrechtes nicht angenommen werden, daß die - im Sinne des Gemeinschaftsrechtes im nunmehrigen Mitgliedstaat Österreich bereits sanktionsbewehrte - Norm des Artikel 3, Ziffer eins, Absatz eins, der Verwaltungsvereinbarung durch die - inhaltlich idente, jedoch sanktionslose - Bestimmung des Artikel eins, Ziffer eins, erster Absatz der angeführten Verordnung im Anwendungsbereich des Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift in ihrer Geltung verdrängt wird. Dazu kommt, daß die wesentlichen Regelungen des Transitvertrages mit dem den EU-Beitrittsakten beigefügten Protokoll Nr. 9 übernommen wurden, wobei nach den Übergangsbestimmungen des Artikel 11, Absatz 2, dieses Protokolls die durch den Transitvertrag samt Verwaltungsvereinbarung eingeführte Ökopunkteregelung zunächst während einer Übergangsfrist von drei Jahren weitergeführt werden darf vergleiche Thun-Hohenstein/Cede, Europarecht2, 234; E 14. 5. 1997, 96/03/0385). Die angeführte Bestimmung der Verwaltungsvereinbarung wurde somit insoweit durch das Protokoll Nr. 9, welches primärrechtlichen Rang hat, jedenfalls für diesen Zeitraum rezipiert.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030180.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1998030180_19980908X01