Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen.Allgemein gehaltene Vorwürfe wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw. teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (Hinweis E 4. 10. 1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG anzusehen.