Formulierungen, wie "Gendarmerieinspektor D. stellte ein Verhalten an den Tag, wie es nur offensichtlich "Betrunkene" halten, stänkern, absichtlich einschüchtern, anschreien" und "Offensichtlich ist, daß Hauptschüler, welche in den Dienst der Polizei oder Gendarmerie kommen, nicht in der Lage sind, mit der Macht, die übertragen wird, fertig zu werden", sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen.Formulierungen, wie "Gendarmerieinspektor D. stellte ein Verhalten an den Tag, wie es nur offensichtlich "Betrunkene" halten, stänkern, absichtlich einschüchtern, anschreien" und "Offensichtlich ist, daß Hauptschüler, welche in den Dienst der Polizei oder Gendarmerie kommen, nicht in der Lage sind, mit der Macht, die übertragen wird, fertig zu werden", sind als beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG anzusehen.