Die Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Abs. 1, 2 oder 3 des § 37 StVO 1960 oder um ein nach § 97 Abs. 5 StVO 1960 strafbares Verhalten handelt (Hinweis E 20. Juni 1990, 90/02/0030).Die Konkretisierung des gegebenen und nicht befolgten Zeichens hat lediglich den Zweck klarzustellen, ob es sich um ein nach den Absatz eins, 2, oder 3 des Paragraph 37, StVO 1960 oder um ein nach Paragraph 97, Absatz 5, StVO 1960 strafbares Verhalten handelt (Hinweis E 20. Juni 1990, 90/02/0030).