Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0214

Entscheidungsdatum

30.09.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Rechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180214.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993180214_19930930X02

Rechtssatz für 95/21/0103

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0103

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210103.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210103_19950517X01

Rechtssatz für 95/21/0886

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0886

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210886.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995210886_19951122X02

Rechtssatz für 97/21/0576

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/21/0576

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210576.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1997210576_19971217X01

Rechtssatz für 98/21/0123

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/21/0123

Entscheidungsdatum

24.04.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2

Stammrechtssatz

Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998210123.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1998210123_19980424X01