Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/21/0103
Entscheidungsdatum
17.05.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §37;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 2
Stammrechtssatz
Zwar obliegt es dem Antragsteller im Verfahren über einen Antrag auf Gewährung eines Abschiebungaufschubes nicht, gegen ihn gerichtete Verfolgungen "nachzuweisen"; es trifft ihn aber die Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes durch Erstattung eines mit Beweisanboten untermauerten konkreten Vorbringens zumindest bezüglich jener Umstände beizutragen, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995210103.X01
Dokumentnummer
JWR_1995210103_19950517X01