Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/20/0702

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/20/0702

Entscheidungsdatum

19.02.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Rechtssatz

Es ist Aufgabe des Ast, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Ast hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für SEINE PERSON die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm obliegt es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200702.X03

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1997200702_19980219X03

Rechtssatz für 98/20/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/20/0358

Entscheidungsdatum

30.09.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/02/19 97/20/0702 3

Stammrechtssatz

Es ist Aufgabe des Ast, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Ast hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für SEINE PERSON die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm obliegt es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998200358.X01

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1998200358_19980930X01