Es ist Aufgabe des Ast, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des § 21 Abs 2 WaffG 1996 iVm § 22 Abs 2 WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Ast hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für SEINE PERSON die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm obliegt es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.Es ist Aufgabe des Ast, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Faustfeuerwaffen nachzuweisen und die im Anwendungsbereich des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 zu fordernde besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Der Ast hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im einzelnen darzutun, woraus er für SEINE PERSON die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet. Ihm obliegt es darzutun, daß diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe entgegengetreten werden kann.