Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/18/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/18/0160

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs7;
AufG 1992 §12;
AVG §68 Abs1 impl;

Rechtssatz

Während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG 1992 auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich(vgl. Paragraph eins, Absatz eins, AufG 1992)und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen vergleiche Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) gerichtet ist, stellt Paragraph 12, AufG 1992 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035; E 8. Mai 1998, 97/19/1271).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997180160.X03

Im RIS seit

06.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1997180160_20011106X03