Während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG 1992 auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich(vgl. § 1 Abs. 1 AufG 1992)und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen (vgl. § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 BGBl. Nr. 9/1992 idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 505/1994) gerichtet ist, stellt § 12 AufG 1992 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035; E 8. Mai 1998, 97/19/1271).Während der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG 1992 auf die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich(vgl. Paragraph eins, Absatz eins, AufG 1992)und somit auf die Begründung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen vergleiche Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991 Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1994,) gerichtet ist, stellt Paragraph 12, AufG 1992 lediglich auf die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet während ganz bestimmter Situationen, nämlich für Zeiten erhöhter internationaler Spannungen, eines bewaffneten Konfliktes oder sonstiger die Sicherheit ganzer Bevölkerungsgruppen gefährdender Umstände, ab. Zwischen diesen beiden Verwaltungsverfahren besteht daher kein so enger Verfahrenszusammenhang, dass von derselben Angelegenheit oder Rechtssache gesprochen werden kann (Hinweis E 18. Juni 1990, 90/10/0035; E 8. Mai 1998, 97/19/1271).