Behörden einer demokratischen Gesellschaft müssen Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmenn (Hinweis B VfGH 12.3.1992, B 101/91). Die Kritik an der Behörde und zu ihren Entscheidungen hat sich in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen (Hinweis E 11.12.1985, 84/03/0155; Hinweis EB E 6.3.1963, 125/62).