Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/16/0370

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/16/0370

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Index

35/02 Zollgesetz

Norm

ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/16/0380

Rechtssatz

Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind nur die tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997160370.X02

Im RIS seit

07.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1997160370_19991216X02