Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
97/16/0370
Entscheidungsdatum
16.12.1999
Index
35/02 Zollgesetz
Norm
ZollG 1988 §93 Abs4;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
97/16/0380
Rechtssatz
Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind nur die tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997160370.X02
Dokumentnummer
JWR_1997160370_19991216X02