Verwaltungsgerichtshof
16.12.1999
97/16/0370
Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind nur die tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
97/16/0380