Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1999

Geschäftszahl

97/16/0370

Rechtssatz

Für die Frage des gewöhnlichen Wohnsitzes sind nur die tatsächlichen Verhältnisse im Einreisezeitpunkt, nicht aber ein allenfalls bereits vorhandener Willensentschluss, diesen Wohnsitz zu einem späteren Zeitpunkt zu verlegen, maßgeblich.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

97/16/0380