Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/13/0044

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/13/0044

Entscheidungsdatum

21.02.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130044.X02

Im RIS seit

11.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1989130044_19900221X02

Rechtssatz für 89/15/0122

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6526 F/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/15/0122

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 579;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/13/0044 2

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150122.X05

Im RIS seit

27.08.1990

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1989150122_19900827X05

Rechtssatz für 91/13/0172

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/13/0172

Entscheidungsdatum

25.11.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/13/0044 2

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130172.X03

Im RIS seit

25.11.1992

Dokumentnummer

JWR_1991130172_19921125X03

Rechtssatz für 2000/13/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2000/13/0025

Entscheidungsdatum

28.11.2001

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0044 E 21. Februar 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000130025.X02

Im RIS seit

03.04.2002

Dokumentnummer

JWR_2000130025_20011128X02

Rechtssatz für 97/14/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/14/0176

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0044 E 21. Februar 1990 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1997140176.X01

Im RIS seit

21.05.2003

Dokumentnummer

JWR_1997140176_20030114X01

Rechtssatz für 2001/14/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2001/14/0083

Entscheidungsdatum

24.03.2004

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0044 E 21. Februar 1990 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen beschränkt sich die Überprüfung durch den Gerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Ermessensentscheidungen sind daher von der Beh insoweit zu begründen, als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des G erfordert. Die Beh hat demnach in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit aufzuzeigen, daß den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer Rechte und dem VwGH die rechtliche Kontrolle des Ermessens möglich ist. Letztlich hat der VwGH jedoch auch zu überprüfen, ob das Verwaltungsverfahren, das mit der Ermessensentscheidung geendet hat, den gesetzlichen Verfahrensbestimmungen entsprach oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001140083.X02

Im RIS seit

22.04.2004

Dokumentnummer

JWR_2001140083_20040324X02