Nach § 19a GehG und § 19b GehG kommt es auf Vergleichsüberlegungen, dh auf das Ausmaß an Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, die anderen Beamten in anderen Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht an (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981).Nach Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG kommt es auf Vergleichsüberlegungen, dh auf das Ausmaß an Erschwerniszulagen oder Gefahrenzulagen, die anderen Beamten in anderen Fällen bemessen oder allenfalls auch ohne bescheidmäßige Grundlage tatsächlich liquidiert werden, nicht an (Hinweis E 4.3.1981, 3112/80, VwSlg 10390 A/1981).