Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/12/0099

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/12/0099

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122

Rechtssatz

Die Nebengebühren gem Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120099.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996120099_19960626X01

Rechtssatz für 97/12/0423

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/12/0423

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0424

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/06/26 96/12/0099 1

Stammrechtssatz

Die Nebengebühren gem Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120423.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014

Dokumentnummer

JWR_1997120423_19980701X03