Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/12/0099
Entscheidungsdatum
26.06.1996
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §19a;
GehG 1956 §19b;
Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden
96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122
Rechtssatz
Die Nebengebühren gem § 19a GehG und § 19b GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).Die Nebengebühren gem Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120099.X01
Dokumentnummer
JWR_1996120099_19960626X01