Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

96/12/0099

Rechtssatz

Die Nebengebühren gem Paragraph 19 a, GehG und Paragraph 19 b, GehG sind "tätigkeitsbezogen" und nicht "unbillensbezogen". Das bedeutet, daß in einem Zeitraum für eine dienstliche Tätigkeit nur EINE Erschwerniszulage bzw Gefahrenzulage gebühren kann, wobei bei der Bemessung dieser Nebengebühren aus einer Gesamtschau auf die Art und das Ausmaß der Erschwernisse bzw der Gefahren Bedacht zu nehmen ist (dh, "mehrere" Erschwernisse bzw Gefahren im selben Zeitraum iZm derselben dienstlichen Tätigkeit bedeuten nicht, daß mehrere Erschwerniszulagen und Gefahrenzulagen nebeneinander gebühren).

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden

96/12/0109, 0110, 0113, 0114, 0117, 0122