Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0347

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/12/0347

Entscheidungsdatum

01.07.1998

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten

Norm

DienstrechtsG Krnt 1985 §176 Abs1 Z3;
StadtbeamtenG Krnt 1969 §35c Abs2 Z2 idF 1982/050;

Rechtssatz

Auch ohne formale Abberufung von der Leitungsfunktion liegt in der Reduzierung der zugeteilten Mitarbeiter auf weniger als ein Fünftel, verbunden mit dem Verlust aller "Akademiker" und des überwiegenden Teiles der von diesen besorgten qualifizierten Arbeiten sowie der daraus gegebenen Verringerung der für einen "Abteilungsleiter" notwendigen Leitungsfunktion und Koordinierungsfunktion in Verbindung mit der stärkeren Heranziehung für Sachbearbeitertätigkeiten eine massive Reduzierung sowohl der Aufgaben und der Verantwortung des Beamten und damit in weiterer Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach objektiven Gesichtspunkten vor (Hinweis E 15.4.1985, 84/12/0049, VwSlg 11739 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120347.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1997120347_19980701X06