Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
97/12/0347
Auch ohne formale Abberufung von der Leitungsfunktion liegt in der Reduzierung der zugeteilten Mitarbeiter auf weniger als ein Fünftel, verbunden mit dem Verlust aller "Akademiker" und des überwiegenden Teiles der von diesen besorgten qualifizierten Arbeiten sowie der daraus gegebenen Verringerung der für einen "Abteilungsleiter" notwendigen Leitungsfunktion und Koordinierungsfunktion in Verbindung mit der stärkeren Heranziehung für Sachbearbeitertätigkeiten eine massive Reduzierung sowohl der Aufgaben und der Verantwortung des Beamten und damit in weiterer Folge der Wertigkeit des Arbeitsplatzes nach objektiven Gesichtspunkten vor (Hinweis E 15.4.1985, 84/12/0049, VwSlg 11739 A/1985).