Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

97/12/0228

Entscheidungsdatum

24.03.1999

Index

72/01 Hochschulorganisation

Norm

UOG 1975 §36 Abs6;

Rechtssatz

Die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, UOG zu setzende Frist (von längstens zwei Jahren) ist ab dem Tag des zu wiederholenden Kolloquiums zu berechnen; die Dauer des anschließenden Verfahrens vor der besonderen Habilitationskommission und die Dauer eines zur Aufhebung des Bescheides der besonderen Habilitationskommission führenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher einzurechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997120228_19990324X06