Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
97/12/0228
Entscheidungsdatum
24.03.1999
Index
72/01 Hochschulorganisation
Rechtssatz
Die gemäß § 36 Abs 6 UOG zu setzende Frist (von längstens zwei Jahren) ist ab dem Tag des zu wiederholenden Kolloquiums zu berechnen; die Dauer des anschließenden Verfahrens vor der besonderen Habilitationskommission und die Dauer eines zur Aufhebung des Bescheides der besonderen Habilitationskommission führenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher einzurechnen.Die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, UOG zu setzende Frist (von längstens zwei Jahren) ist ab dem Tag des zu wiederholenden Kolloquiums zu berechnen; die Dauer des anschließenden Verfahrens vor der besonderen Habilitationskommission und die Dauer eines zur Aufhebung des Bescheides der besonderen Habilitationskommission führenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher einzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120228.X06
Dokumentnummer
JWR_1997120228_19990324X06