Verwaltungsgerichtshof
24.03.1999
97/12/0228
Die gemäß Paragraph 36, Absatz 6, UOG zu setzende Frist (von längstens zwei Jahren) ist ab dem Tag des zu wiederholenden Kolloquiums zu berechnen; die Dauer des anschließenden Verfahrens vor der besonderen Habilitationskommission und die Dauer eines zur Aufhebung des Bescheides der besonderen Habilitationskommission führenden Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher einzurechnen.