Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16015 A/2003
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2002/12/0172
Entscheidungsdatum
19.02.2003
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
AVG §56;
BGBG 1993 §15 Abs1 idF 1999/I/132;
BGBG 1993 §3 Z5;
BGBG 1993 §45;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0177 E 20. Jänner 1999 RS 5
hier Zusatz: Die Feststellung der Ungleichbehandlung stellt
lediglich das (wesentliche) Tatbestandselement dar, an welches
sich die Rechtsfolge der Ersatzpflicht des Landes knüpft. Dies zu
prüfen ist aber alleinige Aufgabe der Dienstbehörde.
Stammrechtssatz
Die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß § 15 BGBG 1993 setzt nicht die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Diskriminierung voraus. Ob eine solche Diskriminierung vorlag, die schadenersatzpflichtig macht, ist vielmehr im Schadenersatzverfahren zu prüfen.Die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches gemäß Paragraph 15, BGBG 1993 setzt nicht die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Diskriminierung voraus. Ob eine solche Diskriminierung vorlag, die schadenersatzpflichtig macht, ist vielmehr im Schadenersatzverfahren zu prüfen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120172.X06
Im RIS seit
05.05.2003
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Dokumentnummer
JWR_2002120172_20030219X06