Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
97/12/0177
Entscheidungsdatum
20.01.1999
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
AVG §37;
BGBG 1993 §15 Abs1;
BGBG 1993 §23;
BGBG 1993 §3 Z5;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/12/0176 E 20. Jänner 1999
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/06/24 96/12/0189 5
Stammrechtssatz
Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach § 15 BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach § 15 BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.Wenn die Beamtin oder der Beamte unter Bezug auf ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach Paragraph 15, BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung EINES Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, trifft die Behörde die Verpflichtung, den nach Paragraph 15, BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120177.X04
Im RIS seit
25.01.2001
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009
Dokumentnummer
JWR_1997120177_19990120X04