Die Untersagung von als Arzneimittel eingestuften Produkten in Anwendung des § 18 Abs 2 LMG 1975 verstößt nicht deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht, weil das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf (Hinweis E 28.4.1997, 95/10/0131).Die Untersagung von als Arzneimittel eingestuften Produkten in Anwendung des Paragraph 18, Absatz 2, LMG 1975 verstößt nicht deshalb gegen das Gemeinschaftsrecht, weil das betreffende Produkt in Deutschland frei in den Handel gebracht werden darf (Hinweis E 28.4.1997, 95/10/0131).