Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/10/0144

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

97/10/0144

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark

Norm

NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litd;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;

Rechtssatz

Im allgemeinen liegt nicht allein im völligen Fehlen von Gebäuden und baulichen Anlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ein Grund für die Annahme, es stehe ein Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt und führe somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0177; umsoweniger kann - vor dem Hintergrund des Gesetzesbegriffes "Verunstaltung" - allein aus der "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsabschnittes eine Eingriffswirkung eines konkreten Vorhabens abgeleitet werden; hier betreffend Freizeitanlage und Sportanlage, die nach dem Stmk NatSchG 1976 zu beurteilen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100144.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1997100144_19980309X07