Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
97/10/0144
Entscheidungsdatum
09.03.1998
Index
L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
Norm
NatSchG Stmk 1976 §2 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litc;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs3 litd;
NatSchG Stmk 1976 §6 Abs6;
Rechtssatz
Im allgemeinen liegt nicht allein im völligen Fehlen von Gebäuden und baulichen Anlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ein Grund für die Annahme, es stehe ein Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt und führe somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0177; umsoweniger kann - vor dem Hintergrund des Gesetzesbegriffes "Verunstaltung" - allein aus der "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsabschnittes eine Eingriffswirkung eines konkreten Vorhabens abgeleitet werden; hier betreffend Freizeitanlage und Sportanlage, die nach dem Stmk NatSchG 1976 zu beurteilen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100144.X07
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1997100144_19980309X07