Verwaltungsgerichtshof
09.03.1998
97/10/0144
Im allgemeinen liegt nicht allein im völligen Fehlen von Gebäuden und baulichen Anlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ein Grund für die Annahme, es stehe ein Vorhaben in seiner konkreten Gestaltung mit der beherrschenden Eigenschaft der betreffenden Landschaft in Konflikt und führe somit zu deren nachteiliger Beeinträchtigung (Hinweis E 9.9.1996, 94/10/0177; umsoweniger kann - vor dem Hintergrund des Gesetzesbegriffes "Verunstaltung" - allein aus der "Unzersiedeltheit" des betreffenden Landschaftsabschnittes eine Eingriffswirkung eines konkreten Vorhabens abgeleitet werden; hier betreffend Freizeitanlage und Sportanlage, die nach dem Stmk NatSchG 1976 zu beurteilen ist).