Aufträge an den Waldeigentümer nach § 172 Abs 6 ForstG 1975 sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).Aufträge an den Waldeigentümer nach Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 sind auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat (Hinweis E 21.5.1981, 3648/80, VwSlg 10463 A/1981).